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BGH, 04.02.1975 - 1 StR 697/74 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Strafbarkeit wegen schwerer Körperverletzung - Anforderungen an die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts - Voraussetzungen für eine vorschriftsmäßige Besetzung des Schwurgerichts
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 08.01.1974 - 1 StR 529/73
Vorliegen des absoluten Revisionsgrunds der vorschriftswidrigen Besetzung des …
Auszug aus BGH, 04.02.1975 - 1 StR 697/74
Es kann dahingestellt bleiben, ob für die Berufung der Schöffin Elisabeth S. zur Hauptschöffin der Beschluß der 2. Strafkammer vom 10. Mai 1973 (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1974 - 1 StR 529/73) oder erst die tatsächliche Streichung in der Liste der Hilfsschöffen (BGHSt 10, 252, 253; BGH, Urteil vom 9. Februar 1960 - 1 StR 690/59) maßgebend war, denn die Schöffin ist nach Wegfall St.s durch den nach § 53 Abs. 2 GVG unanfechtbaren Beschluß als Hauptschöffin im Verfahren D. in der Zeit vom 22. bis 29. Mai 1973 an die Stelle des Ausgeschiedenen getreten. - BGH, 08.05.1957 - 2 StR 174/57
Auszug aus BGH, 04.02.1975 - 1 StR 697/74
Es kann dahingestellt bleiben, ob für die Berufung der Schöffin Elisabeth S. zur Hauptschöffin der Beschluß der 2. Strafkammer vom 10. Mai 1973 (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1974 - 1 StR 529/73) oder erst die tatsächliche Streichung in der Liste der Hilfsschöffen (BGHSt 10, 252, 253; BGH, Urteil vom 9. Februar 1960 - 1 StR 690/59) maßgebend war, denn die Schöffin ist nach Wegfall St.s durch den nach § 53 Abs. 2 GVG unanfechtbaren Beschluß als Hauptschöffin im Verfahren D. in der Zeit vom 22. bis 29. Mai 1973 an die Stelle des Ausgeschiedenen getreten. - BGH, 09.02.1960 - 1 StR 690/59
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 04.02.1975 - 1 StR 697/74
Es kann dahingestellt bleiben, ob für die Berufung der Schöffin Elisabeth S. zur Hauptschöffin der Beschluß der 2. Strafkammer vom 10. Mai 1973 (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1974 - 1 StR 529/73) oder erst die tatsächliche Streichung in der Liste der Hilfsschöffen (BGHSt 10, 252, 253; BGH, Urteil vom 9. Februar 1960 - 1 StR 690/59) maßgebend war, denn die Schöffin ist nach Wegfall St.s durch den nach § 53 Abs. 2 GVG unanfechtbaren Beschluß als Hauptschöffin im Verfahren D. in der Zeit vom 22. bis 29. Mai 1973 an die Stelle des Ausgeschiedenen getreten.