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   BGH, 04.02.1975 - 1 StR 697/74   

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https://dejure.org/1975,8329
BGH, 04.02.1975 - 1 StR 697/74 (https://dejure.org/1975,8329)
BGH, Entscheidung vom 04.02.1975 - 1 StR 697/74 (https://dejure.org/1975,8329)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 1975 - 1 StR 697/74 (https://dejure.org/1975,8329)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen schwerer Körperverletzung - Anforderungen an die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts - Voraussetzungen für eine vorschriftsmäßige Besetzung des Schwurgerichts

 
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  • BGH, 08.01.1974 - 1 StR 529/73

    Vorliegen des absoluten Revisionsgrunds der vorschriftswidrigen Besetzung des

    Auszug aus BGH, 04.02.1975 - 1 StR 697/74
    Es kann dahingestellt bleiben, ob für die Berufung der Schöffin Elisabeth S. zur Hauptschöffin der Beschluß der 2. Strafkammer vom 10. Mai 1973 (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1974 - 1 StR 529/73) oder erst die tatsächliche Streichung in der Liste der Hilfsschöffen (BGHSt 10, 252, 253; BGH, Urteil vom 9. Februar 1960 - 1 StR 690/59) maßgebend war, denn die Schöffin ist nach Wegfall St.s durch den nach § 53 Abs. 2 GVG unanfechtbaren Beschluß als Hauptschöffin im Verfahren D. in der Zeit vom 22. bis 29. Mai 1973 an die Stelle des Ausgeschiedenen getreten.
  • BGH, 08.05.1957 - 2 StR 174/57
    Auszug aus BGH, 04.02.1975 - 1 StR 697/74
    Es kann dahingestellt bleiben, ob für die Berufung der Schöffin Elisabeth S. zur Hauptschöffin der Beschluß der 2. Strafkammer vom 10. Mai 1973 (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1974 - 1 StR 529/73) oder erst die tatsächliche Streichung in der Liste der Hilfsschöffen (BGHSt 10, 252, 253; BGH, Urteil vom 9. Februar 1960 - 1 StR 690/59) maßgebend war, denn die Schöffin ist nach Wegfall St.s durch den nach § 53 Abs. 2 GVG unanfechtbaren Beschluß als Hauptschöffin im Verfahren D. in der Zeit vom 22. bis 29. Mai 1973 an die Stelle des Ausgeschiedenen getreten.
  • BGH, 09.02.1960 - 1 StR 690/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.02.1975 - 1 StR 697/74
    Es kann dahingestellt bleiben, ob für die Berufung der Schöffin Elisabeth S. zur Hauptschöffin der Beschluß der 2. Strafkammer vom 10. Mai 1973 (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1974 - 1 StR 529/73) oder erst die tatsächliche Streichung in der Liste der Hilfsschöffen (BGHSt 10, 252, 253; BGH, Urteil vom 9. Februar 1960 - 1 StR 690/59) maßgebend war, denn die Schöffin ist nach Wegfall St.s durch den nach § 53 Abs. 2 GVG unanfechtbaren Beschluß als Hauptschöffin im Verfahren D. in der Zeit vom 22. bis 29. Mai 1973 an die Stelle des Ausgeschiedenen getreten.
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